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1. Grunderwerbsteuer - BFH weist Bedenken zurück
2. "Zitterbeschluß" steht vor dem Kollaps - Richter hält entsprechende Beschlüsse für nichtig



Grunderwerbsteuer - BFH weist Bedenken zurück

Haus- und Wohnungskäufer müssen als Bauherren bei einem "einheitlichen Vertragsgegenstand" weiterhin Grunderwerbsteuer sowohl für das Grundstück als auch die Baukosten zahlen, obwohl sie auf Letzteres bereits Umsatzsteuer entrichten.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte gegen diese "Doppelbesteuerung" Bedenken angemeldet, die nunmehr vom BFH (Az: II R 17/99) zurückgewiesen wurden. Bei einem objektiv engem sachlichem Zusammenhang zwischen einem Kaufvertrag über ein noch unbebautes Grundstück und weiteren Verträgen, die die künftige Bebauung betreffen, soll demnach die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer folgende Kosten umfassen: den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück und den Werklohn (inkl. MwSt.). Dies läßt sich nach Meinung von Fachleuten nur vermeiden, wenn der Bauvertrag mit zeitlichem Abstand zum Grundstückserwerb geschlossen wird.

Quelle: Consultant- Magazin für moderne Beratungspraxis, Heft 01/2000


Zitterbeschluß vor dem Kollaps - Richter verneint Gültigkeit

Mit einfacher Mehrheit gefasste Eigentümerbeschlüsse insbesondere zur Ändeung einer gesetzlichen (§ 16 Abs. 2 WEG) bzw. in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Kostenverteilung sind nach Meinung von Rechtsexperten in Zukunft eventuell als nichtig anzusehen. Diese Art von Beschlüssen, auch als "Zitterbeschlüsse" bekannt, waren in den vergangenen Jahrzehnten in der Praxis sehr häufig geschlossen worden und hatten erst mangels form- und fristgerechter Anfechtung Gültigkeit erlangt.

Für Verwalter und Eigentümer bedeutet dies: Entsprechende Beschlussgegenstände sollten künftig eigentlich nicht mehr in Eigentümerversammlungen auf der Tagesordnung stehen, um zur Diskussion und anschließenden Beschlussfassung gestellt zu werden. Wenigstens müsste der Versammlungsleiter darauf hinweisen, dass eine entsprechende Abstimmung das Risiko birgt, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch für nichtig erklärt zu werden.

Eine entsprechende Auffassung hat ein Richter des für WEG-Sachen zuständigen V. BGH-Senats bei der 25-jährigen Jubiläums-Fachtagung des ESW Deutschland e.V. "Partner im Gespräch" in Fischen Ende 1999 erneut vertreten, nachdem er sie zuvor bereits in einem Festschrift-Vortrag veröffentlicht hatte.

Einige bekannte Kommentatoren (Merle, Bub, Kreuzer) erklärten sich spontan solidarisch mit dieser Ansicht, die nunmehr als "herrschende Rechtsmeinung" bezeichnet werden kann. Allerdings gab es auch heftigen Widerspruch von in der Praxis stehenden Verwaltern, Fachjuristen (Deckert) und vor allem diversen OLG-Senatsrichtern.

Bis dahin haben übrigens beinahe alle OLG-Beschwerdesenate "Zitterbeschlüsse" als gültig anerkannt, zuletzt noch das BayOblG mit Beschluss vom 5.8.1999)

Der Fortgang dieser Diskussion darf mit Spannung verfolgt werden, vor allem unter dem Aspekt der Auswirkungen auf den Frieden in Eigentümergemeinschaften.

Quelle: RA Dr. Wolf-D. Deckert: Erstes kurzes Statement zu Fischen 1999 und Kurzprotokoll zur I. Münchner Fachveranstaltung "Wohnungseigentum in der Verwalterpraxis", in: Die Eigentumswohnung (ETW), Sonderbeilage zum Heft 6/99
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